2. Mose 21

Das Bundesbuch (Kapitel 21-23)

 1  "Folgende Rechtsordnungen sollst du ihnen vorlegen:

Hebräische Sklaven

 2  Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen. Im siebten Jahr soll er unentgeltlich als freier Mann entlassen werden  3  Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen  4  Falls sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum ihres Herrn. Nur er selbst ist frei  5  Wenn der Sklave aber sagt: "Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder; ich will nicht freigelassen werden!",  6  dann soll sein Herr ihn vor die Richter [6] bringen und ihn dann an die Tür oder den Türpfosten stellen und ihm das Ohr mit einer Ahle durchbohren. So wird er für immer sein Sklave sein  7  Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft hat, darf sie nicht so wie ein Sklave freigelassen werden  8  Hatte ihr Herr sie für sich selbst bestimmt, aber sie gefiel ihm nicht, dann soll er sie zurückkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, weil er seine Zusage nicht eingehalten hat  9  Hat er sie als Frau für seinen Sohn bestimmt, muss er ihr die Rechte einer Tochter einräumen  10  Heiratet er sie und später noch eine andere, dann darf er sie in Nahrung, Kleidung und sexueller Gemeinschaft nicht benachteiligen  11  Vernachlässigt er eine dieser drei Pflichten, muss er sie unentgeltlich freilassen

Totschlag und Mord

 12  'Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft  13  Hat er ihn nicht absichtlich getötet, sondern Gott hat es durch seine Hand geschehen lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann  14  Doch wenn jemand seinen Mitmenschen vorsätzlich und hinterhältig umbringt, findet er nicht einmal an meinem Altar Schutz. Er muss von dort weggeholt und getötet werden.'

Misshandlung der Eltern

 15  'Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.'

Menschenraub

 16  'Wer einen Menschen raubt, wird mit dem Tod bestraft, gleichgültig ob er ihn schon verkauft oder noch in seiner Gewalt hat.'

Verfluchung der Eltern

 17  'Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft.' [17]

Körperverletzung

 18  'Wenn Männer in Streit geraten und einer verletzt den anderen mit einem Stein oder der Faust, sodass er bettlägerig wird,  19  aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, ist der Täter nicht körperlich zu bestrafen. Er muss den Verletzten aber für seine Arbeitsunfähigkeit entschädigen und ihm die Heilungskosten erstatten  20  Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock so schlägt, dass er ihm unter der Hand stirbt, dann muss das bestraft werden. Dasselbe gilt bei einer Sklavin  21  Wenn der Sklave aber noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, muss die Tat nicht bestraft werden, denn er schadet sich ja selbst. [21]  22  Wenn Männer sich prügeln und dabei eine schwangere Frau stoßen, sodass sie eine Frühgeburt hat, aber sonst kein ernstlicher Schaden entstanden ist, dann muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. Die Höhe wird vom Ehemann der betreffenden Frau bestimmt und nach gerichtlicher Bestätigung bezahlt  23  Ist aber ein weiterer Schaden entstanden, dann muss gegeben werden: Leben für Leben,  24  Auge für Auge, Zahn für Zahn, [24] Hand für Hand, Fuß für Fuß,  25  Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme  26  Wenn jemand seinem Sklaven ein Auge oder einen Zahn ausschlägt, muss er ihn als Entschädigung dafür freilassen  27  Dasselbe gilt bei einer Sklavin.'

Körperverletzung durch Haustiere

 28  'Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass der Mensch stirbt, muss das Rind mit schweren Steinen erschlagen werden. Sein Fleisch darf man nicht essen. Der Besitzer jedoch bleibt straffrei  29  Hat das Rind aber schon früher Menschen gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, obwohl man ihn gewarnt hatte, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt, sondern auch sein Besitzer getötet werden  30  Wenn ihm die Zahlung eines Sühngeldes erlaubt wird, dann muss er als Lösegeld für sein Leben alles bezahlen, was man ihm auferlegt  31  Der gleiche Grundsatz gilt auch, wenn das Rind einen Jungen oder ein Mädchen tödlich verletzt  32  Bei einem Sklaven oder einer Sklavin muss der Besitzer des Rindes ihrem Herrn dreißig Silberstücke [32] zahlen, und das Rind muss gesteinigt werden.'

Schadenersatz bei fremdem Vieh

 33  'Wenn jemand eine Zisterne offen lässt oder eine gräbt und nicht abdeckt, und ein Rind oder ein Esel fällt hinein,  34  dann muss er das Tier seinem Besitzer bezahlen. Das tote Tier kann er behalten  35  Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es verendet, dann sollen beide Besitzer das lebende Tier verkaufen und den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen  36  Hat das Rind aber schon früher gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, muss er ein lebendes Rind für das tote erstatten. Das tote darf er behalten.'

Schadenersatz bei Diebstahl

 37  'Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, dann muss er für das Rind fünffachen Ersatz leisten und für das Schaf oder die Ziege vierfachen.'

[6]: Wörtlich: vor Gott, das heißt, an den Ort, wo im Namen Gottes Recht gesprochen wurde, siehe 5. Mose19,17.
[17]: Wird im Neuen Testament von Jesus Christus zitiert: Matthäus 15,4; Markus 7,10
[21]: schadet sich selbst. Wörtlich: es ist sein eigenes Geld. Wenn der Sklave stirbt, hat der Herr eine Arbeitskraft verloren.
[24]: Wird im Neuen Testament von Jesus Christus in der Bergpredigt zitiert: Matthäus 5,38
[32]: Wörtlich: Schekel zu je 11 g wie 1. Mose 23,15.




  















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